BWG
Gliederung
Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die eine Verschmelzung oder Spaltung durchführen, haben diesen Vorgang nach Annahme des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, unter Angabe der relevanten Informationen gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen. Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des ersten Satzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde.
§ 20l BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 20l Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen
…§ 20l. Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte…
§ 20m Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen
…§ 20m. (1) Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, so hat sie umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn…
§ 20n Beurteilungskriterien bei Verschmelzungen und Spaltungen
…§ 20n. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20l und der gegebenenfalls gemäß Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU erhaltenen Unterlagen hat die FMA…
§ 20p Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen oder bei deren Durchführung ohne Genehmigung
…§ 20p. Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, hat sie geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß §…
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