I414 2311782-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 12.03.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegen und der angefochtene Bescheid behoben.
II. XXXX , geb. am XXXX gehört mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 12.12.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
III. Die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten liegen befristet bis zum 30. November 2027 vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 12.12.2024 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2025 von einem Facharzt für Orthopädie persönlich begutachtet.
Der Sachverständige stellte generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades (Pos.Nr. 02.02.02, Gdb 40%) und Stoffwechselstörungen leichten Grades (Pos.Nr. 09.03.01, Gdb 10%) nach der Einschätzungsverordnung fest.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12. März 2025 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen führte er in der Beschwerde aus, dass das führende Leiden falsch eingeschätzt worden sei. Es bei ihm Morbus Bechterew festgestellt worden. Richtigerweise hätte das Leiden unter der Positionsnummer 02.01.03 oder alternativ unter der Positionsnummer 02.02.03 eingeschätzt werden müssen. Im Ergebnis würde sich daher ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
Im Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2025 führte der Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an Morbus Bechterew, Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion und an Hypercholesterinämie leide. Das führende Leiden beschränke sich auf die Wirbelsäule und sei mit einem Grad der Behinderung von 40% unter der Positionsnummer 02.01.02 einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe seine berufliche Tätigkeit reduzieren müssen und leide aufgrund des Krankheitserlebens und der beruflichen und sozialen Einschränkungen an einer eindeutigen chronifizierten depressiv-ängstlichen Belastungsreaktion mit sozialen Folgen, vor allem Rückzug, Zwangsgedanken und Anzeichen einer Somatisierung. Der Beschwerdeführer werde psychotherapeutisch behandelt. Dieses Leiden sei unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% einzuschätzen. Schließlich bestehe eine Hypercholesterinämie die unter der Positionsnummer 09.03.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% einzuschätzen sei. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung führte der Sachverständige aus, dass das Leiden 2 zwar eine Reaktion auf Leiden 1 sei, aber auch auf eine individuelle Disposition (Vulnerabilität) des Beschwerdeführers zurückzuführen. Viele an Morbus Bechterew erkrankten Personen seien nicht depressiv. Das Leiden 2 verstärke das Leiden insgesamt schon seit längerem, anhaltend und klinisch relevant, und erhöhe daher den Grad der Behinderung um eine Stufe. Das Leiden 3 – Hypercholesterinämie, Pos.Nr. 09.03.01, Gdb 10% - steigere wegen Geringfügigkeit den Grad der Behinderung nicht weiter. Der Gesamtgrad sei daher mit 50 v.H. einzuschätzen.
Eine Nachuntersuchung sei in 2 (zwei) Jahren vorzusehen, da bezüglich des führenden Leiden 1 die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien (z.B. keine Biologika werden verabreicht) und das Leiden 2 vorerst psychologisch und noch nicht psychiatrisch, vor allem nicht medikamentös behandelt werde. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen verbessern könnten.
Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
Die Verfahrensparteien gaben keine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 4. November 2025 eine mündliche Verhandlung an.
Nach erfolgter Ladung zur Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. August 2025 mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Er sei mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden.
In der Folge wurde die Verhandlung für den 4. November 2025 abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Folgende Funktionsbeeinträchtigungen liegen bei dem Beschwerdeführer vor:
1. Morbus Bechterew, Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 40%),
2. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Pos.Nr. 03.06.01, Gdb 30%) und
3. Hypercholesterinämie (Pos.Nr. 09.03.01, Gdb 10%);
Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 aufgrund gegenseitiger negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 3 erhöht aufgrund fehlender Leidensbeeinflussung nicht weiter.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen befristet bis zum 30. November 2027 vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt des Bundesamtes entnommen.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers. Die vom vorsitzenden Richter gestellten Fragen an den Sachverständigen wurden vollständig, widerspruchsfrei und vollständig beantwortet. Den Verfahrensparteien wurde das Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Diesbezüglich wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 1. August 2025 aus, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden ist.
Es ergeben sich keine Zweifel an der richtigen Subsumierung unter die vorgesehenen Positionsnummern nach der Einschätzungsverordnung. Der Sachverständige konnte sich auch durch die persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers ein unmittelbares Bild vom aktuellen und ganzheitlichen Gesundheitszustand machen.
Im Vergleich zum Vorgutachten stellte der Sachverständige fest, dass eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion hinzugekommen ist. Der Beschwerdeführer hat seine berufliche Tätigkeit reduzieren müssen und leidet aufgrund des Krankheitserlebens und der beruflichen und sozialen Einschränkungen an einer eindeutigen chronifizierten depressiv-ängstlichen Belastungsreaktion mit sozialen Folgen. Der Beschwerdeführer wird derzeit psychotherapeutisch behandelt. Darüber hinaus wurde das führende Wirbelsäulenleiden unter der Positionsnummer 02.01.02 – früher 02.02.02 – eingeschätzt, jedoch blieb der Einzelgrad der Behinderung des führenden Leidens weiterhin bei 40%. Durch das neuhinzukommende Leiden kommt es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe, da das führende Leiden das Leiden 2 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 3 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Es ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Aufgrund der Heilbewährung ist eine Nachuntersuchung in zwei Jahren indiziert. Durch Therapien könnten sich die Funktionsbeeinträchtigungen verbessern.
Das vom Gericht beauftragte Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, die vom vorsitzenden Richter gestellten Fragen wurden abschließend, widerspruchsfrei und vollständig beantwortet. Dem Sachverständigengutachten sind die Parteien auch nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 1. August 2025 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit der Beweisaufnahme einverstanden ist und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 , noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, dass er mit der Beweisaufnahme einverstanden ist und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:
"Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
§ 3 der Einschätzungsverordnung lautet wie folgt:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde vom Sachverständigen, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie festgestellt, dass im Vergleich zum Vorgutachten die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Pos.Nr. 03.06.01, Gdb 30%) neu einzuschätzen war. Es ergibt sich somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Aufgrund des Umstandes, dass sich die Funktionseinschränkungen durch Therapien verbessern können und sich dadurch die Einschätzung der Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung verändern könnte, ist aus medizinischer Sicht eine Nachuntersuchung in zwei Jahren indiziert. Daher war die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bis zum 30. November 2027 zu befristen.
Da der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 50 v.H. beträgt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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