BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren4. Abschnitt Eignung der Unternehmer2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise§ 80

§ 80Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den öffentlichen Auftraggeber

In Kraft seit 01. März 2026
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