(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 23 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes und des § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach § 33 Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.
(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des gemäß § 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten, auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
(3) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem sich gemäß § 33 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
(5) Die Weiterversicherten haben als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten, soweit in Abs. 6 nicht anderes bestimmt wird.
(6) Für Weiterversicherte nach § 9, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 28 Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 23 Abs. 12 d…
§ 277 Schlussbestimmungen zu Art. 68 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000
…1) Die §§ 20 Abs. 7, 24b, 24c samt Überschrift, 26 Abs. 1a und 2, 28 Abs. 6, 33c Abs. 1, 78 Abs. 7, 135 Abs. 2 sowie 149f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes…
§ 109 Unwirksame Beiträge
…§ 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes; e) auf Beiträge, die gemäß § 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind; f) auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht §…
§ 22 Arten der Aufbringung der Mittel
…Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch a) Betriebsbeiträge…
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 4 Alterspension, Anspruch
…den in § 33 Abs. 9 GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9 BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis; 3. Zeiten einer Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und Zeiten der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach den §§ 14a bis 14e des…
BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21g Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung
… 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro (Anm…
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 15
…Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a…
KGG · Karenzgeldgesetz
§ 4 Verlängerung der Rahmenfrist
…110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war. (4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin…