BSVG
Gliederung
(1) Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
a)auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
b)auf Beiträge nach § 39a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
c)auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 106 Abs. 4 entrichtet wurden;
e)auf Beiträge, die gemäß § 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
f)auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
g)auf Beiträge, die in den Fällen des § 33a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
h)auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 134 führen;
i)auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.
§ 109 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 109 Unwirksame Beiträge
…§ 109. (1) Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag ( § 104 Abs. 2 ) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden…
§ 106 Beitragszeiten
…einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam ( § 109 ) entrichtet worden sind; 2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam ( § 109 ) entrichtet…
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