BundesrechtBundesgesetzeBauern-SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenAbschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten§ 148w

§ 148wVersagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes

In Kraft seit 01. Januar 1999
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