(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe;
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers zu gewähren.
(4) (Grundsatzbestimmung)Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im § 91 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.
§ 98 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 98 § 98
…Rahmen der Rehabilitation ( § 160 Abs. 3 GSVG ) und 4. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Unfallversicherung und Pensionsversicherung ( § 148p Abs. 4 und § 152 Abs. 3 BSVG ). (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten…
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