(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe;
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers zu gewähren.
(4) (Grundsatzbestimmung) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im § 91 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 98 Begriff des Versicherungsträgers
…Rahmen der Rehabilitation (§ 160 Abs. 3 GSVG) und 4. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Unfallversicherung und Pensionsversicherung (§ 148p Abs. 4 und § 152 Abs. 3 BSVG). (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten…
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 148o Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
…1) Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (§ 148p Abs. 2), Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (§ 148u) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 148y) gewähren. (2) Zur Abwendung der Ausbreitung von Berufskrankheiten…
§ 148a Leistungen
…der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t); b) Beistellung von Ersatzarbeitskräften (§ 148u); c) besondere Unterstützung (§ 148v); d) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ …
§ 148w Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes
…1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t) oder die Krankenbehandlung (§ 75a) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die…
§ 148r Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Versicherungsträger
…für ihn kein solcher Anspruch besteht. (2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung gemäß § 148p Abs. 2 zu erbringenden Leistungen jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten…