BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
§ 148t Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung
Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.
§ 148t BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 148t Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung
…§ 148t. Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf…
§ 148a Leistungen
…dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung ( §§ 148p bis 148t ); b) Beistellung von Ersatzarbeitskräften ( § 148u ); c) besondere Unterstützung ( § 148v ); d) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 148y bis…
§ 148w Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes
…§ 148w. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung ( §§ 148p bis 148t ) oder die Krankenbehandlung ( § 75a ) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Betriebsrente oder…
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