Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt.
§ 148v BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 148v Besondere Unterstützung
…§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung ( § 148r ) oder einer Krankenbehandlung ( § 75a ) kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine…
§ 148w Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes
…§ 148w. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung ( §§ 148p bis 148t ) oder die Krankenbehandlung ( § 75a ) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Betriebsrente oder das Versehrtengeld auf Zeit ganz oder…
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