BSVG
Gliederung
(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Betriebsrente.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.
Rentenabfertigungsverordnung
§ 1 Abfertigungshöhe
…vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 149f BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach § 148i BSVG. 2. Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß § 2 zu berechnen…
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