§ 149t Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten
§ 149t Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 149o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.
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