(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb.
(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 bzw. 117 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 bzw. 117 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 36 Z 35, BGBl. Nr. 201/1996)
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 114 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§ 107a)
(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb. (2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres…
§ 125 Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben
…Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des § 105, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist § 114 Abs. 3 anzuwenden. (3) Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 486/1984, zu BGBl. Nr. 559/1978)
…1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird. (3) Die Bestimmungen der §§ 111, 114 Abs. 3, 115, 132, 136 Abs. 1, 137 Abs. 4, 138 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. …
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1980, zu BGBl. Nr. 559/1978)
…Pensionsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1981 entstanden sind. (4) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 7 bzw. des § 114 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 17 bzw. Z. 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden…