JudikaturOGH

10ObS259/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Mag.Martin Duhan und Dr.Michael Manhard in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, Landwirtin, ***** wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juli 1994, GZ 12 Rs 60/94-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.März 1994, GZ 11 Cgs 8/94w-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 20.1.1994 stellte die Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 3.6.1993 deren Versicherungszeiten zum Stichtag 1.7.1993 wie folgt fest:

380 Versicherungsmonate für die Wartezeit und 320 Versicherungsmonate für die Leistungsbemessung. Für den Fall der Fortbetriebspension gemäß § 125 BSVG wurden zusätzlich die Monate Mai 1955 bis Juni 1956 berücksichtigt. In der Begründung führte die Beklagte aus, daß die Versicherungszeiten des (damaligen) Ehegatten der Klägerin von Juli 1956 bis Dezember 1959 im Rahmen der Fortführungspension nicht berücksichtigt werden könnten, weil in dieser Zeit Kindererziehungszeiten vorlägen.

Das Klagebegehren auf Feststellung, daß im Rahmen des Anspruches auf Fortführungspension für den Zeitraum Juli 1956 bis Dezember 1959 sowohl Versicherungszeiten des damaligen Ehegatten Georg M***** als auch eigene Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen seien, stützt sich darauf, daß nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) nur sich deckende Beitragszeiten einfach zu rechnen seien. Die Nichtanrechnung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Versicherungszeiten des Ehegatten entspreche nicht dem Gesetz. Folge man der Ansicht der Beklagten, wäre die Klägerin gegenüber Frauen, die Kindererziehungszeiten gemeinsam mit eigenen Versicherungszeiten erworben haben, schlechter gestellt. Im Falle eigener Versicherungszeiten wäre eine doppelte Berücksichtigung nach § 114 BSVG idF der Novelle 1993 gegeben. Die Klägerin wäre auch gegenüber Frauen benachteiligt, die vor dem Jahr 1993 eine Witwenfortführungspension zuerkannt erhielten. Diese Frauen hätten nämlich für jedes lebend geborene Kind einen Kinderzuschlag erhalten. Die Klägerin bekäme jedoch weder einen solchen, noch würde die strittige Zeit in beiden Richtungen berücksichtigt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie vertritt den Standpunkt, daß die Versicherungszeiten des Ehegatten nach § 125 BSVG nur für solche Zeiträume zugerechnet werden könnten, in denen die Klägerin keine eigenen Versicherungszeiten erworben habe.

Außer Streit gestellt wurde, daß der damalige Ehegatte der Klägerin, Georg M*****, von Juli 1956 bis Dezember 1959 durchgehend Versicherungszeiten nach dem BSVG erworben, daß die Klägerin in diesem Zeitraum durchgehend Ersatzzeiten für Kindererziehung erworben und daß die Klägerin den Betrieb nach dem Tod Georg M***** fortgeführt hat.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es vertrat die Rechtsansicht, daß Versicherungszeiten nach § 110 BSVG idF der 18. BSVGNov BGBl 1993/337 dann, wenn Zeiten der Kindererziehung mit sonstigen Versicherungszeiten zusammentreffen. Sowohl als Versicherungsmonat wegen Ersatzzeit für Kindererziehung als auch als sonstiger Versicherungsmonat gelten. Dieses Prinzip der Doppelanrechnung sei zwar nicht ausdrücklich in den durch die genannte Nov nicht veränderten § 125 BSVG übernommen worden. Es seien aber keine Umstände ersichtlich, daß der Gesetzgeber eine solche Adaptierung bewußt unterlassen habe. Diese unbewußte Lücke sei durch Analogie zu schließen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge.

Es führte im wesentlichen aus, daß die Klägerin nach der Rechtslage vor der 18. BSVGNov zweifellos im Rahmen einer Fortführungspension Anspruch auf Hinzurechnung der Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehegatten (auch) für den Zeitraum von Juli 1956 bis Dezember 1959 gehabt hätte. Sie hätte nämlich nach der früheren Rechtslage in diesem Zeitraum keine eigenen Versicherungszeiten erworben. Die 18. BSVGNov sollte eine Besserstellung von Müttern herbeiführen, die in der Regel durch Beruf und Kindererziehung doppelt belastet wurden, aber nicht zu einer Schlecherstellung von Witwen mit Kindern gegenüber solchen ohne Kinder. Aus § 110 Z 3 BSVG idF der 18. Nov ergebe sich die doppelte Berücksichtigung ein und desselben Monats, wenn die Versicherte sowohl Ersatzzeiten wegen Kindererziehung als auch sonstige Versicherungszeiten aufweise. Es gebe keinen sachlichen Grund, dieses Prinzip der doppelten Anrechnung bei "Witwenfortführungspensionen" nicht anzuwenden. § 110a BSVG stehe dem nicht entgegen. Diese Bestimmung stelle nur auf den Normalfall ab, bei dem eigene Versicherungszeiten gemäß § 110 leg cit mit Ersatzzeiten für Kindererziehung zusammentreffen. Diese Bestimmung werde aber dem § 125 BSVG nicht gerecht, nach dem Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten hinzugerechnet werden.

In der Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der gem Art X § 2 Z 7 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 jedenfalls zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).

Die Revisionswerberin vermeint, der Gesetzgeber habe die §§ 125 BSVG bzw 134 GSVG im Zuge der 18. und 19. BSVGNov bzw der 19. und 20. GSVGNov bewußt unverändert gelassen, weil eine "Doppelanrechnung" zur Erhöhung der Leistung dem Prinzip der "Witwenfortbetriebspension" widersprechen würde. Es liege daher keine unechte Gesetzeslücke vor. Sollte aber § 125 BSVG anläßlich der 18. und 19. BSVGNov versehentlich nicht geändert worden sein, dann wäre dieses Redaktionsversehen durch abändernde Auslegung nur dann zu beheben, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachzuweisen wäre.

Die nach der geltenden Rechtslage in den §§ 125 BSVG und 134 GSVG geregelte Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben, stellt eine Besonderheit der Pensionsversicherungen der Selbständigen dar. Sie geht auf das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz (LZVG) und das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz (GSPVG) zurück. Nach § 69 LZVG waren bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) als Pflichtversicherte fortgeführt hatten, die Versicherungszeiten, die von diesem (dieser) in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung erworben worden waren oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben worden wären, den aus der eigenen Zuschußrentenversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der Witwer) den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) als Pflichtversicherte(r) im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 mindestens drei Jahre fortgeführt hatte. Die RV zum GSPVG 343 BlgNR

8. GP 62 führt zu dem § 69 LZVG vergleichbaren § 75 GSPVG ua aus, die Begünstigung der Hinzurechnung der vom Ehegatten bei seinem Tod erworbenen Versicherungszeiten komme der den Betrieb .... fortführenden Witwe zugute, gleichgiltig, ob sie bei Lebzeiten ihres Ehegatten Mitinhaberin des betreffenden Betriebs gewesen sei oder nicht; denn auch im Falle der Mitinhaberschaft werde sie im Hinblick auf § 3 Abs 2 der Begünstigung bedürfen, weil sie gemäß dieser Bestimmung als Mitinhaberin des Betriebs von der Pflichtversicherung ausgenommen gewesen sei und daher unmittelbar selbst keine Versicherungszeiten habe erwerben können. Der § 69 LZVG ablösende § 71 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG) bestimmte, daß bei Witwen (...), die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des versicherten Ehegatten (...) fortgeführt hatten, für einen Anspruch auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension die Versicherungszeiten im Sinne des § 54, die von diesem (...) während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (...) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen sind, wenn die Witwe (...) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hatte

...

Radner ua, Bauernsozialversicherung2, 446 verweisen in der FN 1 zum geltenden § 125 BSVG zutreffend darauf, daß der Ehepartner des versicherten Unternehmers oder Betriebsinhabers infolge der familienrechtlichen Bindung in den überwiegenden Fällen seine Arbeitskraft diesem Betrieb zur Verfügung stellen muß. Er wird meistens das gleiche Risiko zu tragen haben wie der Unternehmer selbst. Seine Arbeitsleistung wird auch in vielen Fällen mit der Leistung und dem Einsatz eines Dienstnehmers zu vergleichen sein, ohne daß der Ehepartner aus dieser Stellung versicherungsrechtliche Ansprüche ableiten kann. Diese Mitarbeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 125 teilweise honoriert werden. Das Bestreben des Gesetzgebers geht dahin, den überlebenden Eheteil, der keine eigenen Versicherungszeiten erworben hat, durch Hinzurechnung der Versicherungszeiten des Verstorbenen, während der eine mittätige Arbeitsleistung entfaltet wurde, besserzustellen. Diesen Personen sollen daher höhere Leistungsansprüche gewährt werden, weil sie durch ihre Tätigkeit den Umfang der Berufstätigkeit des versicherten Ehepartners mitbestimmt und so auch zu einer Erhöhung seiner Beitragsgrundlagen beigetragen haben. Nach der bis 31.12.1991 geltenden Rechtslage war ja auch dann nur ein Ehegatte, und zwar bis 31.12.1980 grundsätzlich der Ehemann, in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn der Betrieb von beiden Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wurde. Überdies wurde der Beitrag auf Grund eines fiktiven Betriebseinkommens des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bemessen, wobei eine Teilung des Einheitswertes gemäß § 23 Abs 3 BSVG nicht stattfand, wenn Ehegatten ein und denselben landwirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung führten. Erst ab 1.1.1992 unterliegen bei Vollerwerbsbetrieben beide Ehepartner der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wenn der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird oder der nicht an der Betriebsführung beteiligte Ehegatte hauptberuflich mitarbeitet.

Ob und inwieweit für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit die vom versicherten Ehegatten während der Ehe erworbenen Versichungszeiten iS des § 105 BSVG den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe erworbenen Versicherungszeiten nach § 125 leg cit hinzuzurechnen sind, wenn sie sich mit Versicherungszeiten decken, die nicht als Ersatzzeiten iS des § 107a leg cit gelten, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Hier kommt es nur darauf an, ob und in welchem Ausmaß die vom verstorbenen Ehemann während der Ehe erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen sind, wenn sie sich mit den von der Witwe erworbenen Ersatzzeiten iS des § 107a BSVG decken.

Das BMAS behielt im von der Revisionswerberin zitierten, in MGA, SV d Bauern 28. ErgLfg 346 wiedergegebenen Erl 16.11.1993, 23.581/1-6/93 seine Rechtsansicht bei, daß Zeiten aus eigener Pensionsversicherung der Witwe allfälligen Hinzurechnungszeiten iS des § 125 BSVG jedenfalls vorgingen, dh daß sowohl Beitrag- als auch Ersatzzeiten der Witwe eine Hinzurechnung von zeitlich gleichgelagerten Versicherungszeiten iS des § 105 ausschlössen. Dabei sei auch auf den Wortlaut des § 125 BSVG Bedacht zu nehmen, daß die Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen seien. Eine etwaige Hinzurechnung könne daher nur dann erfolgen, wenn keine zeitlich gleichgelagerten eigenen Versicherungszeiten der Witwe (zB Kindererziehungszeiten) vorlägen; davon ausgehend komme für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in einem solchen Fall eine kombinierte Bemessungsgrundlage gemäß § 114 Abs 3 BSVG auch nicht zu Anwendung.

Diese Rechtsansicht, die auch von der Revisionswerberin vertreten wird, mißt einerseits dem Umstand zu wenig Bedeutung zu, daß sich die Ersatzzeiten iS des § 107a BSVG von den übrigen Ersatzzeiten wesentlich unterscheiden; andererseits nimmt sie nicht ausreichend darauf Rücksicht, daß die in mehreren Bestimmungen des BSVG idF der

18. und 19. BSVGNov vorgesehene Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten insbesondere neben Beitragszeiten der Pflichtversicherung der Doppelbelastung von Personen Rechnung tragen soll, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder sogar mehrere Kinder tatsächlich und überwiegend erzogen haben.

Während die Ersatzzeiten vor der 18. BSVGNov im § 107 BSVG geregelt waren, wurde durch diese Nov der § 107a eingefügt, der ausschließlich die (besondere) Ersatzzeit der Kindererziehung regelt.

§ 110 BSVG enthält für Versicherungszeiten gemäß § 107a einerseits (Z 2) und alle anderen Versicherungszeiten andererseits (Z 1) unterschiedliche Bestimmungen darüber, welche Monate als Versicherungsmonate gelten. Während alle anderen Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen sind (Z 1), ist ein Kalendermonat, für den Z 1 und 2 anzuwenden sind, der also sowohl ein Beitragsmonat oder ein Ersatzmonat anderer Art als auch ein Ersatzmonat der Kindererziehung ist, sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen (Z 3).

Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, sind nach § 110a Abs 1 BSVG für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 122 Abs 1 Z 2 (420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) nur einfach zu zählen.

Die Bemessungsgrundlage nach § 113 Abs 1 BSVG ist nach Abs 3 leg cit nicht für Zeiten der Kindererziehung (§ 107a) anzuwenden.

Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist im § 114 BSVG geregelt. Überschneiden sich solche Zeiten und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 3 und § 228 Abs 1 Z 5 ASVG (Wochengeldbezug oder Ruhen des Wochengeldanspruchs) und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 bzw 117 und die Bemessungsgrundlage gemäß § 114 Abs 1 zusammengezählt (Abs 3 leg cit). Die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 1 bzw Abs 3 ist nur auf den auf der Zeiten der Kindererziehung entfallenden Steigerungsbetrag (§ 130) anzuwenden (Abs 4). Die in MGA ASVG 56. ErgLfg 1198 FN 1 wiedergegebene RV zur 51. ASVGNov führt zu dem § 114 Abs 3 BSVG entsperchenden § 239 Abs 3 ASVG ua aus: "Durch diese Regelung soll bewirkt werden, daß auch bei Versicherten, die während die Zeit der Erziehung eines Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, die Kindererziehungszeit leistungssteigernd berücksichtigt wird." Es soll also die mit der gleichzeitigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit und der Kindererziehung verbundene Doppelbelastung abgegolten werden.

Nach § 130 Abs 1 BSVG bestehen die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension ua aus dem Steigerungsbetrag, der ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage ist. Dieser Hundertsatz beträgt für Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 1,9, vom 361. Monat an 1,5 (Abs 2 Z 1); für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 1,9 (Abs 2 Z 2).

Die zitierten Gesetzesstellen zeigen deutlich, daß es sich bei den Kindererziehungszeiten nach § 107a BSVG um Ersatzzeiten besonderer Art handelt, die auch dann als Versicherungsmonate zu zählen sind, wenn sie sich mit Beitragsmonaten oder anderen Ersatzmonaten decken. Sie können sich daher auch in diesem Fall leistungssteigernd auswirken. Dies soll - wie schon erwähnt - die Doppelbelastung honorieren, denen Personen ausgesetzt waren, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehrere Kinder erzogen haben. Daß die erwähnte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die sich mit anderen eigenen Versicherungsmonaten, insbesondere solchen einer Pflichtversicherung decken, der Doppelbelastung durch gleichzeitige berufliche Arbeit und Kindererziehung Rechnung tragen soll, spricht dafür, der Witwe (dem Witwer) nach § 125 BSVG auch die von seinem verstorbenen versicherten Ehegatten während der Ehe erworbenen Versicherungsmonate hinzuzurechnen, die sich mit den Kindererziehungsmonaten der Witwe (des Witwers) decken. Nur durch diese Gleichbehandlung von neben anderen eigenen Versicherungsmonaten des hinterbliebenen Ehegatten und dessen Kindererziehungszeiten und von neben den vom versicherten früheren Ehegatten während der Ehe erworbenen Versicherungsmonaten und den Kindererziehungszeiten der (des) den Betrieb fortführenden Witwe (Witwers) wird der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck erreicht, daß die höhere Belastung von Personen, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehrere Kinder erzogen haben, zu einer höheren Pension führt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann daher keine Rede davon sein, daß eine "Doppelanrechnung" dem Prinzip der "Witwen(Witwer)fortbetriebspension" widersprechen würde. Die Hinzurechnung von Versicherungsmonaten des verstorbenen Versicherten nach § 125 BSVG trotz deckender Kindererziehungsmonate der Witwe (des Witwers) stellt diese Personen in dieser Beziehung vielmehr so, wie sie stünden, wenn sie während der Kindererziehungszeiten selbst pflichtversichert gewesen wären. Gerade diese Gleichstellung will § 125 BSVG erreichen.

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