RS0106554 – OGH Rechtssatz
Das BSVG - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist nicht unvollständig, so daß keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des § 114 BSVG alte Fassung geschlossen werden müßte.