JudikaturOGH

RS0106554 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1996

Das BSVG - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist nicht unvollständig, so daß keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des § 114 BSVG alte Fassung geschlossen werden müßte.

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