JudikaturOGH

RS0115943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2001

Die Gesamtbemessungsgrundlage ist ein (gewichteter) Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (§§ 113 beziehungsweise 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 114 BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wobei sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung, in Anschlag zu bringen sind.

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