§ 12 Bescheide — BFA-VG
(1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
(2) Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
§ 40 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 40 Festnahme
…Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß. (6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern…
§ 27 Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
…zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist, 11. Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind, 12. Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG, 13. Lichtbilder, 14. Papillarlinienabdrücke, 15. Unterschrift, 16. verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale, 17. Ergebnisse einer multifaktoriellen…
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