Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L532 2302116-1/12Z
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter, dass das Erkenntnis vom 28.05.2025, L532 2302116-1/11E, gem. § 62 Abs 4 AVG iVm § 12 Abs 1 BFA-VG dahingehend berichtigt wird, dass die Übersetzung des Spruchs wie folgt zu lauten hat:
A)
„A)
Itiraz, Iltica Kanununun ve metnine istinaden, asılsız bulunarak reddedilmştir.
B)
Federal İdari Kanunların madde 133, paragraf 4 e göre kararın temyiz edilmesi mümkün değildir.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gemäß 12 Abs 1 BFA-VG haben die Entscheidungen unter anderem des BVwG den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.
Das hg. Erkenntnis vom 28.05.2025, L532 232116-1/11E, beinhaltet lediglich eine Übersetzung des Kopfes sowie der Rechtsmittelbelehrung in die türkische Sprache. Die Unterlassung der Übersetzung des Spruchs erfolgte infolge eines Versehens. Diese Übersetzung wird nunmehr im Wege des Berichtigungsbeschlusses nachgeholt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs 4 AVG kann das BVwG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in § 62 Abs 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Der normative Inhalt des Erkenntnisses wird hierdurch nicht verändert.
Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. E 26. März 2015, 2012/07/0034).
Zur Rechtsfolge des Unterlassens der Beifügung einer Übersetzung des Spruchs (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 12 BFA-VG [Stand 1.3.2016, rdb.at], E5)
Von der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Auffassung in VwGH 29. 3. 2001, 2000/20/0473; 2001/20/0089, wird nicht abgegangen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass das Fehlen der in § 29 Abs 1 erster Satz AsylG 1997 (nunmehr § 12 Abs 1) vorgeschriebenen Übersetzung des Spruches weiter gehende Rechtsfolgen nach sich ziehen soll, als sie mit der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift verbunden wären. In dem genannten Erkenntnis wurde aber zu der hier strittigen Rechtsfrage lediglich ausgesprochen, dass das Fehlen der vorgeschriebenen Übersetzung des Spruches die Rechtmäßigkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides nur insoweit berühren kann, als der Bescheid dem (der deutschen Sprache nicht kundigen) Asylwerber gegenüber jedenfalls nicht mit der Wirkung des Beginns der Beschwerdefrist zugestellt worden ist. Dass ein solcher Bescheid als dem Rechtsbestand überhaupt nicht zugehörig anzusehen und eine dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre, ist den wiedergegebenen Entscheidungsgründen in dieser Form nicht zu entnehmen. Eine solche weit gehende Sanktion in der Form, dass ein keine Übersetzung des Spruches enthaltender Bescheid nicht rechtlich existent wäre, erscheint nicht geboten. (VwGH 17. 9. 2003, 2003/20/0073)
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff).