JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0056 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2025

Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß § 48b BDG 1979 nicht. Ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach § 48b BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des § 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben, ist nicht maßgebend. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kann der Beamte kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).

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