(1) Die §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
in Betracht kommen.
(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200l Sonderbestimmungen
…Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten. (3) Auf die Hochschullehrperson sind anzuwenden: 1. § 208 Abs. 2 (Auslandsverwendung), 2. § 219 Abs. 5c (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm). (4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen…