JudikaturVfGH

B693/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2009

Die Abberufung von einer Organfunktion an einer Universität stellt weder eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch über eine strafrechtliche Anklage iSd Art6 EMRK dar (vgl E v 06.03.08, B225/07).

Keine Bedenken gegen §20 Abs4 UniversitätsG 2002 betr die Ermächtigung des Rektorats zur Erstellung eines Organisationsplanes im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG.

Universitäten und ihre Organe sind in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung zu konstituieren (vgl §1 UniversitätsG 2002); auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation; das UniversiätsG 2002 beschränkt sich auf wenige gesetzliche Vorgaben (vgl VfSlg 17101/2004).

Die Zuständigkeit der Berufungskommission (vgl §41a Abs6 BDG 1979) erfährt im Hinblick auf Universitätsprofessoren gemäß §169 Abs1 Z5 BDG 1979 eine Einschränkung dahingehend, als auf Universitätsprofessoren §40 und §41 BDG 1979 keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass selbst wenn das Schreiben des Rektors vom 23.11.07 als dienstrechtlicher Akt iSd §40 BDG 1979 zu qualifizieren wäre, eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesfalls gemäß - dem verfassungsrechtlich unbedenklichen - §169 Abs1 Z5 BDG 1979 jedenfalls ausgeschlossen wäre.

Kein Eingriff in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Gleichheitsrecht und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid wie den hier vorliegenden.

Rückverweise