BDG 1979
Gliederung
(1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. Ausbildungsformen,
3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
4. eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie
5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.
§ 234 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 234 Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
…Verordnung BGBl. Nr. 630/1989, stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1…
§ 26 Grundausbildungsverordnung
…§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln ( Grundausbildungsverordnung ). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden…
§ 34 Aufgabenbereich
…keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen. (3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann für geeignete Bundesbedienstete den…
§ 200 Ausnahmebestimmungen
§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden: 1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit), 3. § 57 (Gutachten). 4 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) (2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, w…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 19 Dienstzulage
…gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979 ) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261…
§ 140 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 140 Dienstzulagen
…Verwendungsgruppe W 2, die 1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979 ) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß…
Rückverweise