(1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:
1. die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,
2. die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen,
3. die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.
(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
VwGH-Grundausbildungsverordnung
§ 6 Praktische Verwendung
…über den Inhalt der praktischen Verwendung zu übermitteln. (4) Die Absolvierung der praktischen Verwendung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Fachgespräch (§ 31 Abs. 2 Z 3 BDG 1979).…
Grundausbildungsverordnung-BMJ
§ 11 Zeugnis
…anzuführen sind. Der Prüfungserfolg ist bei jeder einzelnen Teilprüfung mit dem Kalkül „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ zu dokumentieren (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 17) sind festzuhalten. (2) Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen, eine Zweitschrift des Zeugnisses gemeinsam mit…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
§ 12 Dienstprüfungen
…Fachgespräch), wobei nach Maßgabe der Z 1 auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen sind. (10) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.…
Rückverweise