(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
1. die Planstelle mit
a) einem Bundeslehrer oder
b) einem sonstigen Bundesbeamten
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207i voranzugehen hat.
(3) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 203m Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten
…Die §§ 203 bis 203h sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.…
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…2. an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist, 3. ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und b) die bisherige Verwendung auf Grund eines…