BDG 1979
Gliederung
(1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hat
1. die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
2. mit dem Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen.
(2) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind
1. der Universitätsassistent und
2. der ehemalige Universitätsassistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(3) Wird ein Universitätsassistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitätsassistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
(4) Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (§§ 25 bis 31) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Art. 2
…§ 186 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf dieses Bundesgesetz anzuwenden.…
§ 186 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 186 Sonstige Rechte
…§ 186. (1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hat 1. die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und…
§ 157
…1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu…
Art. 6 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
Art. 6 Artikel VI
…BGBl. Nr. 307/1981, zu den §§ 13 und 40 Abs. 2 , BGBl. Nr. 86/1948) Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 , BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II…
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