Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
§ 2
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische
§ 3Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission w
§ 4Die Prüfungen finden alljährlich im Frühling und i
§ 5Diejenigen Ärzte, welche zur Prüfung behufs der Er
§ 6Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit
§ 7§ 8
Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung b
§ 9Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:
§ 10Der schriftliche ärztliche Prüfungsakt, für welche
§ 11Der praktische ärztliche Prüfungsakt ist in einem
§ 12Der mündliche ärztliche Prüfungsakt hat sich über
§ 13Über die schriftliche Prüfung wird ein motiviertes
§ 14Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande ei
§ 15(Anm.: § 15 aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl
§ 16(Anm.: § 16 gegenstandslos)
Anl. 1Art. 2
Vorwort
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.
Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.
§ 2
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.
§ 3
Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.
§ 4
Die Prüfungen finden alljährlich im Frühling und im Spätherbste statt.
Die erste Prüfung wird im Oktober 1873 vorgenommen.
§ 5
Diejenigen Ärzte, welche zur Prüfung behufs der Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Staatsdienste bei den politischen Behörden zugelassen werden wollen, haben ihre gehörig instruierten Gesuche bei Beginn eines Studien-Semesters an jene Landesbehörde zu richten, in deren Verwaltungsgebiete sie die Prüfung ablegen wollen.
Die politische Landesbehörde entscheidet über die Zulassung oder Abweisung der Kandidaten und teilt denselben im zustimmenden Falle die Tage mit, an welchen sie die Prüfung abzulegen haben.
§ 6
Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.
Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage I) erteilt.
Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.
B. Besondere Bestimmungen für die Prüfung der Ärzte
§ 7
Um zur Ablegung der ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, wird erfordert:
a) der Nachweis des an einer inländischen Universität erlangten Diploms eines Doktors der gesamten Heilkunde oder eines Doktors der Medizin und Chirurgie und eines Magisters der Geburtshilfe;
b) der Nachweis psychiatrischer Kenntnisse, welcher erbracht wird:
entweder durch ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen
Besuch einer psychiatrischen Klinik und über ein mit gutem Erfolge abgelegtes Kolloquium, oder durch ein Zeugnis über einen mindestens dreimonatigen Besuch der Ordination einer öffentlichen Irrenheilanstalt nach erlangtem Doktorate,
oder durch ein Zeugnis über dienstliche ärztliche
Verwendung in einer Irrenanstalt;
c) der Nachweis über den Besuch eines theoretisch-praktischen Impfunterrichtes und der Vorträge über Veterinärpolizei und Tierseuchenlehre.
§ 8
Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung besteht unter dem Vorsitze des Landes-Sanitätsreferenten oder eines bei dessen Abgang vom Minister des Innern ernannten Präses aus fünf Vertretern der zu prüfenden Gegenstände.
§ 9
Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:
1. Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
2. gerichtliche Medizin mit Einschluß der forensischen Psychologie,
3. Pharmakognosie mit Einschluß der Kenntnis der gangbarsten Gifte,
4. Chemie, (3. und 4. mit Rücksicht auf die bezirksärztlichen Agenden),
5. Veterinärpolizei.
Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.
§ 10
Der schriftliche ärztliche Prüfungsakt, für welchen 12 Stunden anberaumt werden, findet in der Klausur unter Überwachung eines vom Landeschef hiezu bestimmten Beamten statt.
Die Prüfung beschränkt sich auf die Beantwortung von zwei Fragen, welche aus mehreren von der Prüfungskommission hierzu vorgelegten Fragen vom Landeschef ausgewählt werden und den Kandidaten versiegelt zukommen. Gegenstand derselben kann zwar alles ein, was in den Prüfungsgegenständen enthalten ist, jedoch ist vorzugsweise auf Hygiene, Sanitätsgesetzkunde und gerichtliche Medizin Rücksicht zu nehmen, und hat die eine dieser Fragen die Bearbeitung einer womöglich der Wirklichkeit entnommenen Aufgabe aus dem Gebiete der Staatsarzneikunde zu betreffen.
§ 11
Der praktische ärztliche Prüfungsakt ist in einem öffentlichen Krankenhause und in einem chemischen Laboratorium vorzunehmen.
Hiebei hat der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden und eines Mitgliedes der Prüfungskommission
1. an einer Leiche eine ihm aufgegebene legale Obduktion zu verrichten, den Sektionsbefund einem hiezu bestimmten Schriftführer zu Protokoll zu diktieren und das betreffende Gutachten eigenhändig beizufügen;
2. den Zustand eines Verletzten oder Geisteskranken zu untersuchen und das Gutachten über denselben abzufassen;
3. eine qualitative chemische Untersuchung unter Berücksichtigung jener Gegenstände, welcher der Sanitätspolizei, der gerichtlichen Medizin, der Toxikologie und der Pharmakognosie angehören, vorzunehmen;
4. an vorgelegten der Pharmakopöe angehörigen Drogen und ebenso an vorgelegten gangbaren Giften seine Kenntnis in diesen Gegenständen zu bewähren, wobei jedem Kandidaten Gelegenheit geboten werden soll, darzutun, daß er mit der Handhabung des Mikroskopes bei der Untersuchung von Drogen, Nahrungsmitteln, Giften, pflanzlichen und tierischen Parasiten vertraut sei.
Die Leiche (1) und der Kranke (2) wird vom Vorsitzenden, der Gegenstand der chemischen Untersuchung (3), die Droge und das Gift
(4) werden durch das Los bestimmt.
§ 12
Der mündliche ärztliche Prüfungsakt hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, insoferne dieselben nicht bereits bei den anderen Prüfungsakten die gehörige Berücksichtigung gefunden haben und insbesondere das Gebiet der Hygiene und Sanitätskunde mit zwei Fragen, jenes der Veterinärpolizei mit einer Frage zu betreffen.
Die Themata der mündlichen Prüfung werden durch das Los bestimmt.
Die Prüfung ist in Gegenwart des Vorsitzenden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
Zu der mündlichen Prüfung haben Standesgenossen unbeschränkten Zutritt.
§ 13
Über die schriftliche Prüfung wird ein motiviertes Gutachten von den betreffenden Vertretern abgegeben.
Über die ärztliche Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll hat die Gegenstände jedes Prüfungsaktes, das Urteil der Prüfer über die Beantwortung jedes einzelnen Themas des praktischen und des mündlichen Prüfungsaktes, das motivierte Gutachten über die schriftliche Prüfung und das Schlußvotum über das Gesamtergebnis aller drei Prüfungsakte zu enthalten.
Das Protokoll wird der Landesbehörde übergeben.
§ 14
Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande eines Prüfungsaktes den Anforderungen nicht entsprochen hat, kann, um approbiert zu werden, die Prüfung aus diesem Gegenstande im nächsten, spätestens im zweiten Prüfungstermine wiederholen.
Hat jedoch ein Kandidat bei einem Prüfungsakte aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so hat derselbe zum obigen Zwecke in obigen Terminen den betreffenden ganzen Prüfungsakt zu wiederholen.
Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.
§ 15
(Anm.: § 15 aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1986)
§ 16
(Anm.: § 16 gegenstandslos)
Beilage A
Formulare
für das Zeugnis der ärztlichen Prüfung
Anl. 1
Von Seite der Statthalterei in ............ wird hiemit bestätigt, daß Herr N. N. unter Nachweisung von der Universität in ............ erhaltenen Diplo
eines Doktors der Medizin und Chirurgie und eines Magisters der Geburtshilfe (der gesamten Heilkunde) die zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt mit der Ministerial-Verordnung vom ...... 187. Zahl .. vorgeschriebene Prüfung vor der Prüfungskommission in .......... abgelegt habe und bei derselben zur oben erwähnten Anstellung als Arzt
mit Auszeichnung befähigt/befähigt befunden worden sei.
........ am ................
Unterschrift des k.k. Statthalters oder seines Stellvertreters
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1986, zu BG BGBl. Nr. 37/1873)
Art. 2
§ 186 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf dieses Bundesgesetz anzuwenden.