§ 4 § 4.
§ 4 § 4. — BauRG
§ 4 § 4. — BauRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035383
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.
(2) Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.