Zurückweisung eines Parteiantrages wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags auf Grund Nichtvorlage der angefochtenen Entscheidung
Mit Verfügung vom 19.02.2026 - forderte VfGH den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16.01.2026 dem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag (§4 Abs2 BauRG, RGBI 86/1912, in eventu §3 Abs2 und §4 BauRG, RGBI 86/1912, in eventu §3 BauRG, RGBl 86/1912, sowie ArtIII BauRGNov 1990, BGBl 258/1990, in eventu die BauRGNov. 1990, BGBl 258/1990, zur Gänze, sowie das BauRG, RGBl 86/1912 idF BGBl I 30/2012, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben) in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen. Da die gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist, ist der (Partei-)Antrag wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden