RS0118461 – OGH Rechtssatz
Auch die Zulässigkeit vorzeitiger Kündigungsvereinbarungen oder Auflösungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsnehmers sind mit dem Baurecht nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen.