Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Aus Anlass einer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. Jänner 2026 stellt der Antragsteller den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag, §4 Abs2 BauRG, RGBI. 86/1912, in eventu §3 Abs2 und §4 BauRG, RGBI. 86/1912, in eventu §3 BauRG, RGBl. 86/1912, sowie ArtIII BauRGNov. 1990, BGBl 258/1990, in eventu die BauRGNov. 1990, BGBl 258/1990, zur Gänze, sowie das BauRG, RGBl. 86/1912 idF BGBl I 30/2012, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 - zugestellt am 23. Februar 2026 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. Jänner 2026 dem Antrag in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen.
3. Da die mit der Verfügung vom 19. Februar 2026 gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist, ist der (Partei-)Antrag wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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