(1) Die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß § 123 Abs. 1 sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU Zweigstellen zu berücksichtigen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine dieser Bestimmten Wertpapierfirmen oder EU Zweigstellen tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt.
(2) In der Aufbauphase gemäß § 126 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Abs. 1 genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen vorgenommen, so kann die Aufbauphase bzw. Wiederauffüllung um höchstens vier Jahre verlängert werden.
(4) Liegt nach der in § 126 Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
(5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 125 Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
(1) Die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 …
§ 126 Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
…Sitzes im Inland durch eine EU Zweigstelle. Bestimmte Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gemäß § 125 Abs. 1 innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist. (2) Die Abwicklungsbehörde hat den in Abs. 1 genannten…
§ 123 Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
…und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 zu berechnen; 2. im Voraus Beiträge gemäß § 126 einzuheben, um die Zielausstattung gemäß § 125 zu erreichen und 3. Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 einzuheben, wenn die unter Z 1 genannten Beiträge nicht ausreichen. (3) Die Abwicklungsbehörde…
§ 127 Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge
…aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in § 125 Abs. 1 genannten Unternehmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen…
BeiPaV 2023 · Beitragsparameterverordnung 2023
§ 9 Zielausstattung
…Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG wird wie folgt konkretisiert: 1. Die Aufbauphase beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde. Der tatsächliche Beginn der…
§ 1 Zweck
…Die Abwicklungsbehörde hat zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 BaSAG den in Österreich zugelassenen, zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragspflichtigen Unternehmen, Beiträge vorzuschreiben und diese Beiträge einzuheben. (2) Die Abwicklungsbehörde hat hierbei die Beiträge von den einzelnen beitragspflichtigen…