§ 9 Zielausstattung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG wird wie folgt konkretisiert:
1. Die Aufbauphase beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde. Der tatsächliche Beginn der Aufbauphase wird auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekanntgegeben.
2. Die Zielausstattung beträgt das Zehnfache der gemäß den vorstehenden Bestimmungen jährlich aggregiert von allen beitragspflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beiträge.
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