(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in § 125 Abs. 1 genannten Unternehmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in § 126 Abs. 2 festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 126 festgelegten Beiträge nicht überschreiten.
(2) Für die gemäß diesem Paragraphen eingehobenen Beiträge gilt § 126 Absätze 4 und 5.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 128 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
…regulären Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.…
§ 129 Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
… 126 eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken; 2. die gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und 3. die gemäß § 128 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar…
§ 87 Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
…EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde und 2. durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann. Falls die Beträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen…
§ 123 Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
…Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat die Abwicklungsbehörde: 1. Im Voraus Beiträge gemäß § 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 zu berechnen; 2. im Voraus Beiträge gemäß § 126 einzuheben, um die Zielausstattung gemäß § 125 zu erreichen und 3. Nachträglich außerordentliche Beiträge…