(1) Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen haben zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2024 Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Sofern keine Bestehenden Bestimmten Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen in Österreich zugelassen sind, beginnt die Aufbauphase für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen, die ihren Sitz im Inland neu begründen, und EU Zweigstellen, die ihren Sitz im Inland neu begründen oder eine Tätigkeit im Inland aufnehmen, mit der erstmaligen Konzessionierung einer Bestimmten Wertpapierfirma oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Begründung eines Sitzes im Inland durch eine EU Zweigstelle. Bestimmte Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gemäß § 125 Abs. 1 innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat den in Abs. 1 genannten Unternehmen Beiträge und gegebenenfalls außerordentliche Beiträge vorzuschreiben und zu erheben. Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und niedergelassenen oder tätigen EU Zweigstellen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend der Größe und dem Risikoprofil dieser Unternehmen anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.
(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß § 125 zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 124 Abs. 1 genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.
(4) Die von in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirmen oder von EU-Zweigstellen oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.
(5) Die Bemessung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge hat entsprechend der Größe und dem Risikoprofil der in Abs. 1 genannten Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen, wobei die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik und gegebenenfalls die in der FMA Verordnung gemäß § 126 Abs. 6 vorgesehenen methodischen Vorgaben anzuwenden sind:
1. Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
2. Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
3. Finanzlage des Instituts;
4. Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
5. Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
6. Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
7. Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
8. die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
(6) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge bei den in Abs. 1 genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind und für welche Bestimmten Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und zu erheben sind. Ist es zur größen- und risikoadäquaten Einstufung und Beitragsberechnung von beitragspflichtigen Unternehmen erforderlich, kann die FMA dabei auch Abweichungen von der Berechnungsmethodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vornehmen und eine adäquate Methodik zur Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 5 festlegen. Für Unternehmen, die voraussichtlich nicht abgewickelt werden, ist ein jährlicher Pauschalbeitrag zwischen 1 000 und höchstens 50 000 Euro vorzuschreiben. Die FMA ist außerdem berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die FMA auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 konkretisieren.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 126 Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
…erfolgen, wobei die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik und gegebenenfalls die in der FMA Verordnung gemäß § 126 Abs. 6 vorgesehenen methodischen Vorgaben anzuwenden sind: 1. Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils; 2. Stabilität und…
§ 167 Inkrafttreten und Anwendung
… 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. (3) §…
§ 123a Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds
…jeweils in Einklang mit den in Art. 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen zu übertragen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde die gemäß den §§ 126 und 127 BaSAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2014 für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge in Einklang mit den in Art. 3…
§ 87 Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
…der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde und 2. durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann. Falls die…
BeiPaV · Beitragsparameterverordnung
§ 1 Zweck und zeitlicher Geltungsbereich
…§ 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.…
§ 5 Inkrafttreten
…Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß § 126 BaSAG im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden.…
§ 3 Parameter
…1) Im Rahmen des Kriteriums der Risikoexponiertheit gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind 1. nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld unter anderen zugrunde…
BeiPaV 2023 · Beitragsparameterverordnung 2023
§ 2 Begriffsbestimmungen
…EU) 2015/63 erfüllen; 2. EU-Zweigstellen: EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG; 3. beitragspflichtige Unternehmen: die in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen; 4. Berechnungsgrundlagen: die für die Berechnung der Beiträge gemäß § 126 Abs. 1 BaSAG erforderlichen Daten und Parameter. (2) Im Übrigen…
§ 1 Zweck
…Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Unternehmen anzupassen. (3) Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anhand des Risikoprofils der in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind, sowie…
§ 4 Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien
…Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt: 1. Risikoexponiertheit: 50 %, 2. Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %, 3. Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder…
§ 5 Risikoparameter
…1) Im Rahmen des Kriteriums der „ Risikoexponiertheit “ gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld zugrunde zu…