B178/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. aus jüngerer Zeit dessen Erk. vom 30. März 1971, Z 2131/70) den Standpunkt eingenommen, daß in Ansehung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 zum Abgabenschuldner nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter macht, auf deren Rechnung das Gewerbe betrieben wird; diese gelte für alle Gesellschafter, also auch für die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (vgl. hiezu auch das die OHG betreffende Erk. des VfGH Slg. 5255/1966) . Der VfGH schließt sich dieser Ansicht an und hält die entgegenstehende Auffassung nicht bloß für unzutreffend (siehe das eben angeführte Erk. Slg. 5255/1966) , sondern - vor allem im Hinblick auf den letzten Satz im § 4 Abs. 1 GewStG 1953 ("Wird das Gewerbe auf Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.") - für denkunmöglich. Soweit der VfGH im Erk. Slg. 3706/1966 (betreffend einen an den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft im Instanzenzug erlassenen Haftungsbescheid) ohne weitergehende Prüfung im Ergebnis einen anderen Standpunkt eingenommen hat, kann er diesen somit nicht aufrechthalten.
Ausgehend von der dargelegten Auffassung ist es jedoch denkunmöglich, den Bf. statt als Abgabepflichtigen als persönlich Haftenden i. S. des {Bundesabgabenordnung § 224, § 224 Abs. 1 BAO} zu behandeln und die hier umschriebenen Voraussetzungen zur Erlassung eines Haftungsbescheides an ihn anzunehmen. Nicht zielführend ist auch der erst in der Gegenschrift unternommene Versuch, dieses Vorgehen mit der durch keine abgabenrechtliche Vorschrift begründbaren These zu rechtfertigen, daß ein an die Kommanditgesellschaft erlassener Abgabenbescheid allein schon im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis Wirkungen in der Rechtssphäre des Kommanditisten äußere.
Der allfällige Einwand, daß der der bel. Beh. unterlaufene Fehler im Ergebnis deshalb nicht ins Gewicht falle, weil der Bf. der Sachlage nach gemäß {Bundesabgabenordnung § 7, § 7 Abs. 1 BAO} als Gesamtschuldner, also nicht anders als gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz GewStG 1953 hafte, greift nicht durch.
Es genügt, in diesem Zusammenhang auf die für Abgabenbescheide einerseits und Haftungsbescheide andererseits unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen hinzuweisen (Bemessungsverjährung gemäß §§ 207 ff. BAO, Einhebungsverjährung gemäß {Bundesabgabenordnung § 238, § 238 BAO}) .