Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des G S, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2025, Zl. RV/2100678/2016, betreffend u.a. Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 bis 2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Anschluss an eine bei der O GmbH durchgeführte Außenprüfung erließ das Finanzamt gegenüber der Gesellschaft-teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren-Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 und Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 sowie die Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010 bis 2014.
2 Die O GmbH brachte mit Eingabe vom 6. Juli 2015 Beschwerde gegen diese Bescheide ein.
3 Nach Ergehen von Beschwerdevorentscheidungen stellte die O GmbH einen Vorlageantrag.
4 Mit Bescheiden jeweils vom 13. Jänner 2016 wurde gegenüber dem Revisionswerber als Steuerschuldner gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer festgesetzt, wogegen der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 Beschwerde erhob.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der O GmbH insofern teilweise Folge, als es die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, Umsatzsteuer 2010 bis 2014 und die Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2010 bis 2013 abänderte sowie den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2014 aufhob. In Bezug auf die Haftung sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass die Zurechnung an die Empfänger der Kapitalerträge in den Jahren 2010 bis 2013 zu je 50% an J W und den Revisionswerber (als wirtschaftlichen Eigentümer) erfolge. Im Übrigen sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht führte-soweit im vorliegenden Fall relevant-aus, das Finanzamt habe die O GmbH mittels Haftungsbescheid für die Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen. Aufgrund von Zweifeln des Finanzamts an der Einbringlichkeit, sei auch eine bescheidmäßige Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 an den Revisionswerber (als wirtschaftlichen Hälfteeigentümer) und K W (als zivilrechtliche Hälfteeigentümerin) erfolgt. Demgegenüber gehe das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das wirtschaftliche Eigentum an der O GmbH je zur Hälfte dem Revisionswerber und J W (Ehemann der K W) zukomme, weshalb das Bundesfinanzgericht in Bezug auf das Ehepaar W eine Abänderung der Zurechnung an J W vornahm. Betreffend den Hälfteanteil des Revisionswerbers ging das Bundesfinanzgericht-wie auch bereits das Finanzamt-von einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Revisionswerber aus, weil sich aus dem Abtretungsanbot vom 22. Oktober 2009 erschließe, dass der zivilrechtliche Eigentümer W P seine positiven und negativen Befugnisse des Eigentums nicht ohne Zustimmung des Revisionswerbers ausüben könne.
7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision samt Ergänzung. Revisionswerber ist der wirtschaftliche Hälfteeigentümer der O GmbH. Zur Revisionslegitimation bringt er vor, mit dem angefochtenen Erkenntnis werde „über seine Haftung abgesprochen, sodass dieser dessen Parteistellung iSd § 78 Abs. 3 BAO anspricht und daraus seine Revisionslegitimation ableitet“.
8 In der Revisionsergänzung brachte der Revisionswerber dazu weiters vor, er sei vom angefochtenen Erkenntnis betroffen, indem ihm wirtschaftliches Eigentum und damit eine Haftung und Steuerpflicht für einen Gesellschaftsanteil der „Hauptpartei“ unrichtigerweise zugeordnet werde. Es sei demnach evident, dass er vom angefochtenen Erkenntnis betroffen sei und ihm Parteistellung zukomme bzw. zuzuerkennen sei. In Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen stütze der Revisionswerber seine Parteistellung „neben § 78 Abs. 3 BAO auch auf § 78 Abs. 1 und 2 BAO, sowie weiters auf § 21 VwGG sowie auf jegliche nur erdenkliche Rechtsgrundlage“.
9 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
10 Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch das bekämpfte Erkenntnis-ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit-in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. VwGH 19.7.2022, Ra 2022/13/0019).
11 Zunächst ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über seine Haftung abgesprochen wurde, sondern über die Haftung der O GmbH. Das Erkenntnis ist auch nicht an den Revisionswerber gerichtet und nicht an ihn ergangen. Seine abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten werden dadurch nicht unmittelbar berührt (vgl. VwGH 5.12.1991, 90/13/0193, zur mangelnden Bindungswirkung des Haftungsbescheids nach § 82 EStG 1988 im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers). Eine Revisionslegitimation des Hauptschuldners hinsichtlich der an den Haftungspflichtigen ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ergibt sich aus der Gesamtschuldnerschaft (§ 7 Abs. 1 BAO) nicht (vgl. zur umgekehrten Konstellation VwGH 14.9.2017, Ra 2017/15/0055).
12 Der Rechtsschutz des Revisionswerbers ist dadurch gewahrt, dass er die gegen ihn als Steuerschuldner gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ergangenen Bescheide vom 13. Jänner 2016 bekämpfen konnte. Von diesem Recht hat der Revisionswerber auch Gebrauch gemacht.
13 Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2026
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