Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2020, GZ 9 Rs 127/19s 14, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 10. September 2019, GZ 15 Cgs 97/19t 7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Revision zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung binnen vier Wochen nachweislich an die beklagte Partei zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren auf Zuspruch von Kinderbetreuungsgeld ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof die Frage noch nicht beantwortet habe, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs 3 BAO ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld der mitversicherten Ehefrau bestehe.
Die klagende Partei brachte gegen das ihrem Vertreter am 18. 2. 2020 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts am 16. 3. 2020 eine Revision ein. Es ist nicht aktenkundig, ob und wann die Revision der beklagten Partei zugestellt wurde (laut Vorlagebericht ist das Datum der Zustellung an die beklagte Partei „unbekannt“).
Das Erstgericht verfügte am 17. 3. 2020 – wie bei einer außerordentlichen Revision – die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof.
Diese Aktenvorlage ist verfrüht.
Bei der vom Berufungsgericht zugelassenen („ordentlichen“) Revision hat das Erstgericht die Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu veranlassen (§ 507 Abs 2, § 507a Abs 2 Z 1 ZPO). Die Akten sind nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder nach dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 1 ZPO).
Aufgrund des zeitlichen Ablaufs kann davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung am 22. 3. 2020 nicht abgelaufen war und daher gemäß § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG – nach Unterbrechung bis zum 30. 4. 2020 – am 2. 5. 2020 neu zu laufen begonnen hat. Letzter Tag der Frist ist demnach der 29. 5. 2020.
Der Akt ist erst nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsbeantwortungsfrist wieder – im Wege des Berufungsgerichts – vorzulegen.
Rückverweise
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