§ 241a Rückforderungen
§ 241a Rückforderungen — BAO
§ 241a Rückforderungen — BAO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246322
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
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