JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0068 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2024

Bei einem gesetzmäßigen Vorgehen würde eine spätere, von der ursprünglichen Entscheidung über den Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer abweichende Entscheidung dazu führen, dass der sich aus der Differenz der in den beiden Entscheidungen ausgewiesenen Erstattungsbeträge ergebende Nachforderungsbetrag eingebracht werden könnte, ohne dass es hiezu eines Rückforderungsbescheides nach § 241a BAO bedürfte. Die erste (erklärungsgemäße) Entscheidung über den Erstattungsantrag hätte eine sonstige Gutschrift (betreffend die "negative Abgabe" der Erstattung) bewirkt. Die spätere Abänderung (im Sinne einer Abweisung des Erstattungsantrags) hätte dazu geführt, dass diese negative Abgabe (Erstattung) nunmehr mit Null anzusetzen gewesen wäre, woraus sich eine Nachforderung ergeben hätte. Diese Abgabenschuldigkeit wäre gemäß § 226 BAO vollstreckbar, wobei hiezu ein Rückstandsausweis ausgestellt werden könnte (§ 229 BAO). Wurde vor einer Bescheiderlassung betreffend den Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer der Betrag in rechtswidriger Weise ohne Bescheid ausgezahlt, ergibt sich daraus am Abgabenkonto ein Rückstand. Spätestens einen Monat nach einer hievon abweichenden (erstmaligen) Festsetzung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erstattung wird dieser Rückstand auf dem Abgabenkonto vollstreckbar, ohne dass es hiezu eines gesonderten Rückforderungsbescheides iSd § 241a BAO bedarf. Ein Rückforderungsbescheid iSd § 241a BAO hat demnach in einem derartigen Fall nicht zu ergehen.

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