§ 235 E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) undEntlassung aus der Gesamtschuld.
§ 235 E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) undEntlassung aus der Gesamtschuld. — BAO
§ 235 E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) undEntlassung aus der Gesamtschuld. — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Inkrafttretungsdatum
30. Dezember 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40013980
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
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