Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Konrad, die Richterin Mag. Lisa Fries sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Dollinger und Mag. Harald Zeller in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerde vom 26. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2024 betreffend Antrag auf Löschung gemäß § 235 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. September 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 13. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Abweisung eines Nachsichtsantrags. Gleichzeitig beantragte sie die Löschung (§ 235 BAO) dieser Abgaben.
Mit Bescheid vom 22. August 2024 wurde der Antrag gemäß § 235 BAO zurückgewiesen, da weder ein Rechtsanspruch seitens der Partei auf eine Abschreibung gemäß § 235 BAO noch ein Antragsrecht auf Löschung bestehe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie führte aus, die Partei könne jedenfalls die Löschung anregen und damit auslösen (vgl. VwGH 22. September 2000, 95/15/0090). Außerdem sei auch der Grundsatz der Bundesabgabenordnung im Hinblick auf Ermittlung auch zu Gunsten der Partei zu beachten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die in der Beschwerde angeführte Rechtsprechung untermauere die Begründung im Zurückweisungsbescheid noch weiter. Zwar könne die Partei eine amtswegige Abschreibung gemäß § 235 BAO anregen, doch begründe dies keinen Rechtsanspruch auf Löschung. Der Zurückweisungsbescheid sei daher nicht schon deshalb rechtswidrig, weil dem Parteienbegehren nicht Rechnung getragen werde.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Vorlageantrag ein.
In der Beschwerde gegen die Abweisung eines Nachsichtsantrages stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 235 BAO.
Der Antrag auf Löschung ergibt sich aus dem Antrag selbst (vgl. Schreiben (Beschwerde und Antrag)) vom 13. August 2024.
Auf eine Löschung gemäß § 235 BAO besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch und es besteht auch kein Antragsrecht auf Löschung gemäß § 235 BAO (vgl. etwa VwGH 21. September 2016, 2013/13/0097, VwGH 31. März 2005, 2002/15/0016).
Die Beschwerdeführerin hat die Löschung nicht bloß angeregt, sondern in der Beschwerde gegen die Abweisung des Nachsichtsantrages einen Antrag auf Löschung gestellt. Ein förmlicher Antrag auf Löschung ist zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 235 Rz 2).
Die Zurückweisung des Antrages war daher rechtmäßig und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 23. September 2025
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