JudikaturBFG

RV/5101477/2020 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
05. März 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, und ***Gf***, über die Beschwerden vom 10. Jänner 2018, 15. Jänner 2020, 10. Februar 2020, und 24. Februar 2020 gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007, 2009 bis 2018 samt Wiederaufnahme dieser Verfahren betreffend die Jahre bis 2013 und Haftung für Kapitalertragsteuern 2009 bis 2017

1. zu Recht erkannt:

1.1. Gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO wird von der Festsetzung der Nachforderungen an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre 2007 bis 2013 Abstand genommen. Die von der Abstandnahme umfassten Abgabennachforderungen sind der Beilage A zu entnehmen.

1.2. Die Umsatz- und Körperschaftsteuern 2014 bis 2018 werden entsprechend den beiliegenden Berechnungsblättern (Beilage B) festgesetzt.

1.3. Die Haftung für Kapitalertragsteuern 2014 bis 2017 wird wie folgt abgeändert:

ZeitraumKEStBemessungsgrundlage
20143.333,3333,33 % von 10.000,00 aus Tz 1 des BP-Berichtes
20152.333,1033,33 % von 7.000,00 aus Tz 1 des BP-Berichtes
1.897,0133,33 % von 5.691,60 aus Tz 15 des BP-Berichtes
20161.896,5037,93 % von 5.000,00 aus Tz 1 des BP-Berichtes
20172.158,8237,93 % von 5.691,60 aus Tz 15 des BP-Berichtes

2. beschlossen:

Die Beschwerden vom 10. Jänner 2018, 15. Jänner 2020 und 10. Februar 2020 gegen die Bescheide vom 13. Dezember 2017, 12. Dezember 2019, 17. Dezember 2019 und 10. Jänner 2020 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Körperschaftsteuern 2007, 2009 bis 2013 und Umsatzsteuer 2010 bis 2013 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

3. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchteil 1) und den Beschluss (Spruchteil 2) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2016 eine Außenprüfung betreffend die Jahre ab 2006 begonnen, die erst Ende 2019 abgeschlossen wurde.

Noch während der Prüfung wurde am 13.12.2017 das Verfahren zur Festsetzung der Körperschaftsteuer 2007 wiederaufgenommen und erging ein neuer Sachbescheid.

Nach Abschluss der Prüfung ergingen unter Wiederaufnahme der Verfahren neue Festsetzungsbescheide betreffend Umsatz- und Körperschafsteuer 2009 bis 2013. Betreffend die Jahre 2014 bis 2018 erfolgten erstmalige Festsetzungen von Umsatz- und Körperschafsteuer.

Schließlich wurde die Beschwerdeführerin als Abzugsverpflichtete zur Haftung für Kapitalertragsteuern 2009 bis 2017 herangezogen.

Dagegen richten sich die im Spruch angeführten Beschwerden, die vom Finanzamt am 23.12.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden.

Nachdem die für die Entscheidung zuständig gewesene Richterin in den Ruhestand getreten war, wurde aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zuständig.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit beiden Verfahrensparteien umfassend erörtert. Verwiesen wird insbesondere auf die E-Mails an das Finanzamt vom 31.10.2024 und 21.11.2024 sowie den Vorhalt an die Beschwerdeführerin vom 9.12.2024 und die abschließende Zusammenfassung des Verfahrensergebnisses vom 19.2.2025, die von beiden Verfahrensparteien zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und die der gegenständlichen Entscheidung als Beilage C angeschlossen ist.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.

Die Gründe für die verfügte Abstandnahme von der Festsetzung der aus der abgabenbehördlichen Prüfung resultierenden Nachforderungen an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre 2007 bis 2013 gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO wurden im E-Mail an das Finanzamt vom 31.10.2024 und im Vorhalt an die Beschwerdeführerin vom 9.12.2024 eingehend dargestellt. Auf diese Ausführungen sowie die Punkte 1.1. und 1.2. der beiliegenden Zusammenfassung des Verfahrensergebnisses, der auch die den Parteien bereits zur Kenntnis gebrachte Neuberechnung der Verlustvorträge nochmals angeschlossen ist (Beilage D), wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Die sich aus der Neuberechnung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2014 bis 2018 ergebenden Bemessungsgrundlagen wurden den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs mit der abschließenden Zusammenfassung des Verfahrensergebnisses übermittelt und von diesen zustimmend zur Kenntnis genommen, und sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

Hinsichtlich der Abänderungen betreffend Haftung der Beschwerdeführerin für Kapitalertragsteuern wird auf Punkt 1.3 der beiliegenden Zusammenfassung des Verfahrensergebnisses verwiesen. Es verbleiben damit Haftungen in Höhe von insgesamt 11.618,76 €, wie sie im Vorhalt an die Beschwerdeführerin vom 9.12.2024 und in der E-Mail an das Finanzamt vom 21.11.2024 eingehend dargestellt worden sind.

Zu Spruchpunkt 2.

Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Körperschaftsteuern 2007, 2009 bis 2013 und Umsatzsteuer 2010 bis 2013 wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge der Zustimmung zur Zusammenfassung des Verfahrensergebnisses am 27.2.2025 zurückgezogen und waren daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt 3.

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen waren im gegenständlichen Verfahren nach der durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zu klären.

Linz, am 5. März 2025