B230/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Bestimmungen des {Bundesabgabenordnung § 138, § 138 BAO} über die Beweislast enthalten keine Überbürdung auf den Abgabenpflichtigen, die mit der im Abgabenverfahren gemäß {Bundesabgabenordnung § 115, § 115 BAO} geltenden Offizialmaxime unvereinbar wäre.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. Juli 1971 in der Sache Ringeisen kann nicht der Schluß gezogen werden, daß ein Verfahren schon dann zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zum Gegenstand hat, wenn sein Ausgang für solche Ansprüche und Verpflichtungen von Bedeutung ist, sondern nur dann, wenn sein Ausgang für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen deshalb bestimmend bzw. entscheidend ist, weil der behördliche Abspruch entweder unmittelbar solche Rechte und Verpflichtungen zum Gegenstand hat oder weil er rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit solcher Rechte und Verpflichtungen betrifft.
Die Garantie des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} findet keine Anwendung auf Verfahren, die nicht vor einem "Gericht" i. S. dieses Artikels stattfinden; hiezu wird auf die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 7. Mai 1962 Requete Nr. 1329/62 (Annuaire V 1962 Seite 209) hingewiesen, wo ausgeführt ist: "Considerant, pour autant que la repuerante allegue une violation de l'article 6 de la Convention, qu'il convient d'observer que cet article ne s'applique qu'a'la procedure devant les tribunaux; ..... Par ces motifs, la Commission declara la requete irrecevable."