JudikaturVfGH

B159/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1978

Die bel. Beh. ist von der Annahme ausgegangen, daß den Bf. die Beweislast für den Nachweis getroffen hätte, daß ihm der erstinstanzliche Bescheid erst am 22. Jänner 1976 zugestellt worden sei. Diese Annahme ist nicht richtig und findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr wäre es Pflicht der bel. Beh. gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Bf. spätestens am 24. November 1975 (und nicht erst am 22. Jänner 1976) zugestellt wurde ({Bundesabgabenordnung § 115, § 115 Abs. 1 BAO}) .

Weder in der Behauptung, daß der erstinstanzliche Bescheid auf Grund der Automatisierung der Einhebung durch das Rechenzentrum Wien an einem bestimmten Tag ausgedruckt und an diesem Tag beim Postamt 1150 Wien aufgegeben wurde, noch aus dem Hinweis auf die "Vorläuferfälle " in der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich schlüssig der Beweis ableiten, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Bf. tatsächlich spätestens am 24. November 1975 zugestellt wurde.

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