B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
§ 66 Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege
(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die Anstaltspflege ist auch zu gewähren, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
(2) Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,
1. wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
2. wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder
3. wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
4. wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
(3) Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.
(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG).
§ 66 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 66 Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege
…§ 66. (1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren. Wenn und solange es die Art der Krankheit…
§ 67 Aufnahme in eine Krankenanstalt
…§ 67. Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.…
§ 30a Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…Abs. 2, Entrichtung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 , Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den §§ 64 bis 66 , Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach § 63 , Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 63a, Erstattung…
§ 52 Leistungen
…einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung ( §§ 62 bis 65 ), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege ( § 71 ) oder Anstaltspflege ( §§ 66 bis 68 ); 3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ( § …
§ 76 K-KAO · K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 76
…der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten § 76 Aufnahme in Fondskrankenanstalten (1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. (2) Die in Abs 1 genannten Personen können auf ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. In…
§ 53 NÖ KAG · NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 53 Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten
…der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten § 53 (1) Die NÖ Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. (2) Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem…
§ 2 e-card FotoV · e-card FotoV · Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
§ 2 Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin
…in stationärer Anstaltspflege (§§ 144 ff. ASVG, §§ 95 ff. GSVG, §§ 89 ff. BSVG und §§ 66 ff. B-KUVG) befindet. Die Befreiung nach diesem Absatz gilt für die Dauer des jeweiligen Zustandes einschließlich acht Wochen danach. Die Einschätzung eines Sozialversicherungsträgers, dass ein solcher Zustand…
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