Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. Zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);
3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 76);
b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77);
c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78).
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1981)
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1987)
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt.
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 52 Leistungen
…Leistungen § 52. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. Zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a); 2. aus…
§ 274 Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2022
…Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2022 § 274. § 52 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.…
§ 82 Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
…Reise- (Fahrt-) und Transportkosten § 82. Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft (§ 52 Z 2 und 3) entstehen, sind im notwendigen Ausmaß die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.…
§ 74 Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
…Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft § 74. (1) Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 52 Z 3) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 56 die dort genannten weiblichen Angehörigen. (2) Die…
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