B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
§ 68 Beziehungen zu den Krankenanstalten
(1) (Grundsatzbestimmung)Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß § 66 anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen und die Versicherungsanstalt abweichend von § 148 Z 10 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen.
(2) (Grundsatzbestimmung)Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e card und die e card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.
(3) Für Krankenanstalten nach Abs. 2 ist § 149 Abs. 3, 3a, 3b und 4 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen.
§ 68 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 68 Beziehungen zu den Krankenanstalten
…§ 68. (1) (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der…
§ 243 Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015
…§ 243. (1) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Die…
§ 78 Pflege in einer Krankenanstalt
…§ 78. Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 59, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.…
§ 52 Leistungen
…im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung ( §§ 62 bis 65 ), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege ( § 71 ) oder Anstaltspflege ( §§ 66 bis 68 ); 3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ( § 76 ); b…
Rückverweise