§ 67 Aufnahme in eine Krankenanstalt
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.
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