B-GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung
1. Hauptstück Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts
1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot
§ 7 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
(1) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Arbeitsplätzen auszuschreiben ist, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.
(2) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen oder Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:
1. den Hinweis, dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt und
2. – wenn Fördermaßnahmen nach den §§ 11b und 11c geboten sind den Hinweis auf diesen Umstand.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(5) In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben und dass sich dieses eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöht.
§ 7 B-GlBG · B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 7 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
…§ 7. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund…
§ 23a Gutachten
…2. jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16 , b) eine Benachteiligung nach § 20b oder c) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d behauptet, 3. jede…
§ 9 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
…§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften…
§ 25 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
…§ 25. (1) Auf das Verfahren vor den Senaten der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG , BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Für die Beiziehung von Dolmetschern…
Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
§ 7 Ausschreibung
…Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG).…
§ 6 FFP BMBWF 2022 · FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 6 Ausschreibungen
…weder direkt noch indirekt, beinhalten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist (§ 7 Abs. 4 B-GlBG). (2) Anforderungsprofile müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. (3) Vor jeder Ausschreibung und Bekanntmachung ist anhand aktueller Personaldaten zu prüfen…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
§ 8 Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils
…von Planstellen und Funktionen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 11b bzw. § 11c B-GlBG hinzuweisen. (3) Alle Ausschreibungstexte gemäß § 7 B-GlBG zur beabsichtigten Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen müssen so formuliert sein, dass sich Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen. (4) Es ist Aufgabe von Führungskräften, besonders…
§ 15 Aufnahme oder Besetzung von Funktionen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes (AusG)
…definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Formulierungen dürfen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weder direkt noch indirekt, beinhalten außer in Fällen gemäß § 7 Abs. 4 B-GlBG. (3) Vor der Ausschreibung einer Funktion im Sinne des AusG ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im…
Frauenförderungsplan BMK
§ 5 Ausschreibungen
…sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Frauen bevorzugt aufgenommen werden. (4) Bei Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen gemäß § 7 B-GlBG sind die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktfrau in der betreffenden Dienststelle zu informieren. (5) Anforderungsprofile für Funktionen sind klar…
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
§ 6 Ausschreibung
…Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). Von der Ausschreibung sind auch die für die Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen. (3) Die…
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 19 Informationsrechte
…Verfügung zu stellen. b. Bei einer Ausschreibung oder einer Bekanntmachung gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 ( AusG ), BGBl. Nr. 85, oder § 7 B-GlBG sind die Ausschreibungs- und Bekanntmachungstexte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des jeweiligen Vertretungsbereiches rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. c. Für die…
§ 35 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 35 Verwendungsänderung und Versetzung
…hat oder 3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B GlBG , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG , BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §…
§ 76 Verwendungsänderung und Versetzung
…nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder 3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG…
§ 93 Verwendungsänderung und Versetzung
…nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder 3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG…
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
§ 6 Ausschreibung
…Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG).…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
§ 8 Ausschreibung
…Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). In die Verständigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind auch die karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubeziehen. (3) Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind…
§ 141a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 141a Verwendungsänderung und Versetzung
…hat oder 3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B GlBG , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG , BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §…
Rückverweise