BundesrechtVerordnungenFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und WirtschaftII. Abschnitt ZieleB. Besondere Förderungsmaßnahmen Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils§ 15

§ 15Aufnahme oder Besetzung von Funktionen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes (AusG)

In Kraft seit 15. Juli 2023
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