EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 359 Geldstrafen
(1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
§ 32a KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 32a Unterlassungsexekution
…vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind. (2) In den in Abs. 1 genannten Fällen können die Geldstrafen abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn die Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU…
Scheckgesetz 1955
Art. 41 Artikel XLI
…GenG ), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO ), XI Z 5 (§ 359 EO ), XIII Z 1 (Art. X Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XIV Z 1 (Art. IV Vorarlberger GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich…
Rückverweise